Arbeitnehmererfinderrecht
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge von Arbeitnehmern im privaten und im öffentlichen Dienst, von Beamten und von Soldaten unterliegen dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG). Freie Mitarbeiter, die aufgrund von Dienstverträgen beschäftigt werden oder Selbständige, mit denen Werkverträge abgeschlossen werden, gehören nicht zu den Arbeitnehmern mit der Folge, dass das Arbeitnehmererfindungsgesetz auf solche Rechtsverhältnisse keine Anwendung findet. Es kann jedoch zweckmäßig sein, die Anwendung der Bestimmungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes vertraglich zu vereinbaren, beispielsweise, wenn Vertragsgegenstand die Erbringung von Ingenieurleistungen ist. Falls das Vertragsergebnis oder ein Teil davon als Erfindung Patent- oder Gebrauchsmusterschutz erlangt oder als technischer Verbesserungsvorschlag in dem Unternehmen verwendet wird und möglicherweise auch eine weitere Lizenzierung erfolgt, entsteht ein Anspruch auf eine besondere Vergütung neben dem geschuldeten Entgelt nur aufgrund besonderer Vereinbarung. Der Rechtsübergang an Erfindungen ist jedoch besonders zu beachten.
Arbeitnehmer-Erfindungen sind Sonderleistungen des Arbeitnehmers, die nicht kraft Arbeitsvertrag abgegolten sind und auf den Arbeitgeber übergehen; diese müssen gesondert in Anspruch genommen werden. Bei dem Abschluss von Dienst- oder Werkverträgen hat der Besteller oder Auftraggeber einen Anspruch auf die vereinbarte Dienst- oder Werkleistung gegen Zahlung der vereinbarten Vergütung, § 631 BGB. Sofern über die vertraglich geschuldete Arbeits-, Dienst- oder Werkleistung hinaus Ergebnisse in Form technischer Verbesserungen oder schutzfähiger Erfindungen erzielt werden, ist zu vereinbaren, welcher Vertragspartei die Rechte an solchen Ergebnissen zustehen.
In Deutschland müssen Arbeitnehmer, die eine technische Erfindung machen, diese unverzüglich ihrem Arbeitgeber schriftlich melden. Innerhalb von vier Monaten kann der Arbeitgeber dann erklären, ob er die Diensterfindung unbeschränkt oder beschränkt in Anspruch nimmt oder freigibt. Erklärt der Arbeitgeber innerhalb der Frist nicht die Inanspruchnahme, wird die Diensterfindung frei. Sie gehört dann ausschließlich dem Erfinder und kann von diesem verwertet werden. Nimmt der Arbeitgeber die Erfindung unbeschränkt in Anspruch, gehen alle Rechte an der Erfindung, insbesondere auch das der wirtschaftlichen Verwertung, auf den Arbeitgeber über.
Mit der Inanspruchnahme von Arbeitnehmer-Erfindungen erhält der Arbeitnehmer-Erfinder im Gegenzug einen Anspruch auf angemessene Vergütung, die Berechnung der Vergütung, die dem angestellten Erfinder aus der Vermarktung der Erfindung zusteht, ist in Vergütungsrichtlinien geregelt. Der Arbeitnehmer ist weiterhin verpflichtet, eine Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung einzureichen. Bei beschränkter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber verbleiben die Rechte beim angestellten Erfinder; der Arbeitgeber hat dann lediglich die Möglichkeit, die gemeldete Diensterfindung gegen Zahlung einer Lizenzgebühr (auch) zu verwerten.
Besonderheiten sind bei Erfindungen im Hochschulbereich zu beachten.
Das Arbeitnehmererfinderrecht gestaltet sich im Einzelfall zumeist als sehr komplex und kompliziert und wird oftmals gerade von kleinen oder jungen Firmen falsch, oder schlimmer noch gar nicht angewendet, was nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters, der eine Erfindung gemacht hat, zu fatalen Folgen führen kann.