Gebrauchsmuster

Anwendungsbereich:
Technische Erfindungen, z. B. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte, Schaltungen und chemische Erzeugnisse.

Ausschlüsse:
Nicht als Gebrauchmuster schutzfähig sind z. B. ästhetische Formschöpfungen (Design, fällt unter Geschmacksmuster), Pflanzen (fällt unter Sortenschutzgesetz), Regeln für Spiele, Geschäftsmethoden, reine EDV-Programme (Software), alle Verfahren einschließlich reiner Anwendungserfindungen.

Voraussetzungen:
Der Gegenstand einer Gebrauchsmusteranmeldung muss neu sein auf einem „erfinderischen Schritt“ beruhen, d.h. er darf sich dem Durchschnittsfachmann nicht einfach aus dem bekannten Stand der Technik erschließen.

Laufzeit:
Das Gebrauchsmuster kann nach drei Jahren um weitere drei Jahre und danach noch zweimal um je zwei Jahre verlängert durch Zahlung einer Gebühr werden. Somit ergibt sich eine Gesamtlaufzeit von maximal 10 Jahren, gerechnet ab dem Anmeldetag (Patent: 20 Jahre).

Genau wie mit Patenten werden mit Gebrauchsmustern technische Erfindungen geschützt. Es werden jedoch geringere Anforderungen an die erfinderische Tätigkeit gestellt. Ein erfinderischer Schritt genügt. Verfahren sind vom Gebrauchsmusterschutz generell ausgeschlossen. Hier ist ein Schutz nur über ein Patent möglich. Daher wird das Gebrauchsmuster gelegentlich auch falsch als „kleines Patent“ bezeichnet.
Das Gebrauchsmuster ist, in Gegensatz zum Patent ein ungeprüftes technisches Schutzrecht, das lediglich registriert wird. Es ist im Hinblick auf das fehlende aufwändige patentrechtliche Prüfungsverfahren einfacher, schneller und kostengünstiger zu erlangen als das Patent. Die Schutzwirkungen des Gebrauchsmusters entsprechen den Schutzwirkungen des Patents, dennoch gibt es Unterschiede zum Patentrecht, die beispielsweise den Schutzgegenstand, die Höchstschutzdauer und das Anmelde- und Prüfungsverfahren sowie das Verfahren zur Löschung eines Gebrauchsmusters und zur Durchsetzung eines Gebrauchsmusters betreffen.
Das Gebrauchsmuster muss wie ein Patent bei der Anmeldung neu sein und einen erfinderischen Schritt aufweisen. Allerdings werden diese materiellen Schutzvoraussetzungen – Neuheit und Erfindungshöhe – im Eintragungsverfahren nicht nachgeprüft. Der Gebrauchsmusterinhaber kann wie ein Patentinhaber nach der Eintragung über sein Schutzrecht verfügen und z. B. beschränkte Nutzungsrechte durch Lizenzvertrag übertragen. Erst in einem späteren Verletzungsprozess oder in einem Löschungsverfahren werden Neuheit und Erfindungshöhe nachträglich überprüft.

Dem Vorteil der schnell erlangten Gebrauchsmusterurkunde steht der Nachteil eines möglichen Rechtsverlusts entgegen. Es ist möglich vor oder mit der Anmeldung eines Gebrauchsmusters eine Recherche zum Stand der Technik vorzunehmen, wonach die Erfindungshöhe abgeschätzt werden kann.

Dies kann auch im Rahmen einer Patentanmeldung geschehen, wenn der Gebrauchsmusteranmelder beabsichtigt, seine Erfindung parallel patentrechtlich schützen zu lassen. In diesem Fall leitet er das Prüfungsverfahren vor dem Patentamt ein und meldet zugleich die Erfindung als Gebrauchsmuster an. Neuheit und Erfindungshöhe werden im Patenterteilungsverfahren noch überprüft, während der Gebrauchsmusterschutz bereits besteht und gegenüber Wettbewerbern durchgesetzt werden kann.

In Anbetracht des langen Prüfungszeitraums bis zur Erwirkung eines Patentschutzes empfiehlt sich die doppelte Anmeldung auch in dem Fall, dass jemand von vornherein den Patentschutz erlangen möchte. Vielfach wird eine Erfindung – sofern es sich nicht um ein Verfahren handelt – als Gebrauchsmuster neben dem Patent angemeldet, um den nahezu schutzfreien Zeitraum im Patenterteilungsverfahren von der Offenlegung bis zur Erteilung durch den Gebrauchsmusterschutz zu überbrücken, zumal die Eintragung eines Gebrauchsmusters durchschnittlich etwa in drei Monaten nach der Anmeldung vorgenommen wird, wenn keine formalen Mängel vorliegen.

Die Gebrauchsmustereintragung kann auch erwirkt werden, um zu überprüfen, ob sich die bereits geschützte Erfindung gewerblich in dem gewünschten Umfang verwerten lässt. In diesem Fall wird die Patentanmeldung zu einem späteren Zeitpunkt vorgenommen, denn dem Patentanmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach der vorangegangenen Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent das Prioritätsrecht zu. Auch aus einer vorangegangenen Patentanmeldung kann der Gebrauchsmusteranmelder die Priorität in Anspruch nehmen.
Aus diesen Gründen kommt dem Gebrauchsmuster neben dem Patent eine erhebliche praktische Bedeutung zu. Es kann einfach und schnell erlangt werden, steht in den Schutzwirkungen dem Patent gleich und hat einen hohen Werbewert. Aufgrund der Ähnlichkeit der Schutzrechte sind zahlreiche Vorschriften des Patentgesetzes im Gebrauchsmusterrecht anzuwenden.

Das Verfahren zum Erlangen eines Gebrauchsmusters wird durch schriftliche Anmeldung bei der Gebrauchsmusterstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) eingeleitet. Für jede Erfindung ist eine gesonderte Anmeldung erforderlich.
Die Anmeldung muss einen Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, einen oder mehrere Schutzansprüche, in denen angegeben ist, was als schutzfähig unter Schutz gestellt werden soll, eine Beschreibung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters sowie eine Zeichnung enthalten.
Die für die Aufrechterhaltung des Gebrauchsmusters anfallenden amtlichen Gebühren können Sie dem Kostenmerkblatt entnehmen. Weitere Informationen sind in dem vom DPMA herausgegebenen Merkblatt für Gebrauchsmusteranmelder zusammengefasst.